ArbG Duisburg zum Schadensersatz für Bewerber: € 750,- für zu späte Auskunft durch den Arbeitgeber
Das Arbeitsgericht Duisburg sorgt mit einem aktuellen Urteil für Aufsehen (ArbG Duisburg, Urteil vom 03.11.2023, Aktenzeichen 5 Ca 877/23), hinsichtlich der Frist zur Beantwortung von datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren. Eine neue Einkommensquelle für abgelehnte Bewerber?
Um was ging es in dem Fall, der vom Arbeitsgericht Duisburg entschieden wurde?
Im Jahr 2017 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten, einem Inkassodienstleister, um einen Arbeitsplatz. Ein Arbeitsverhältnis kam nicht zustande, doch nun, im Jahr 2023, genauer gesagt mit Schreiben vom 18.05.2023, wandte sich der Kläger an die Beklagte und verlangte Auskunft nach der DSGVO, ob und wenn ja, welche, personenbezogenen Daten von ihm noch bei der Beklagten gespeichert seien. Als die Beklagte auf die vom Kläger gesetzte 2-Wochen-Frist bis zum 03.06.2023 nicht reagierte, erinnerte der Kläger an die Erledigung und erhielt zwei Tage darauf, am 05.06.2023, also 19 Kalendertage nach erstmaliger Aufforderung, die Mitteilung, dass keinerlei Daten von ihm gespeichert seien.
Es folgte dann ein Schriftwechsel darüber, weshalb dem Kläger diese „Negativauskunft“ nicht bereits vorher mitgeteilt worden war. Die Beklagte verteidigte den Standpunkt, dass die Negativauskunft im Rahmen der gesetzlichen Frist des Artikels 12 DSGVO erfolgt sei. Damit wollte sich der Kläger nicht zufriedengeben und forderte zunächst außergerichtlich eine Geldentschädigung in Höhe von € 1.000,-. Die Anspruchsgrundlage sah der Kläger in Artikel 12 Abs. 3 DSGVO, nämlich im Gebot der Unverzüglichkeit. Gemäß dem gesetzlichen Wortlaut sind Auskünfte „unverzüglich“ zu erteilen „in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags“. Das Arbeitsgericht Duisburg hatte nun zu entscheiden.
Was entschied das Arbeitsgericht Duisburg?
Im nun zu entscheidenden Klageverfahren, in dem der Kläger auf Zahlung einer Geldentschädigung klagte, die in der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde, sprach ihm das Gericht eine Entschädigung in Höhe von € 750,- nebst Zinsen zu.
Das Gericht sieht in seinem Urteil die Rückmeldung der Beklagten nach 19 Kalendertagen gemäß den gesetzlichen Vorgaben als verspätet an. Die Negativauskunft von Seiten der Beklagten sei jedenfalls nicht „unverzüglich“ erfolgt; dies genüge zur Feststellung eines Verstoßes gegen die DSGVO, so das Arbeitsgericht. Die Monatsfrist sei eine Höchstfrist, die nur in schwierigen Fällen ausgeschöpft werden dürfe. Je nach Abwägung der beiderseitigen Interessen bedeute die unverzügliche Rückmeldung zwar nicht „sofort“; nach Ablauf der
Zeitspanne von einer Woche müssten jedoch zusätzliche Umstände hinzutreten, um den vorangeschrittenen Zeitablauf zu rechtfertigen.
Hier im vorliegenden Fall seien solche Umstände nicht erkennbar gewesen. Durch diesen Verstoß sei dem Kläger ein „zeitweiser Kontrollverlust über seine Daten“ entstanden, weshalb ein Schadensanspruch zu bejahen sei. Bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes berücksichtigte das Gericht die Art, die Schwere und die Dauer des Verstoßes, den Grad des Verschuldens, die Maßnahmen zur Minderung des Schadens und etwaige vorherige Verstöße sowie die abschreckende Wirkung, damit die DSGVO Wirkung entfalten kann.
Fazit: Der Auskunftsanspruch gem. Artikel 15 Abs. 1 DSGVO ist immer häufiger Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Brisant sind die Ansprüche vor allem im Zusammenhang mit den Bußgeldern, die in empfindlicher Höhe drohen können, wenn Verstöße begangen werden.
Datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche könnten vor allem auf Basis dieses Urteils als neue Einkommensquelle bei abgelehnten Bewerbungen angesehen werden. Ob sich hier aus in Anlehnung an das „AGG-Hopping“ auch ein „DSGVO-Hopping“ ergeben wird, bleibt abzuwarten.
Als Arbeitgeber ist man gut beraten, datenschutzrechtliche Anfrage sehr ernst zu nehmen und vor allem schnell zu reagieren.