Basics: Wann gelten tarifvertragliche Regelungen im Arbeitsverhältnis?
In der Apothekenbranche gibt es derzeit (Stand 02/2023) drei Tarifverträge: Der Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter („BRTV“), der Rahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter*innen im Kammerbezirk Nordrhein („RTV Nordrhein“) und der Rahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter:innen in Sachsen („RTV Sachsen“).
Zur Geltung der Tarifverträge im einzelnen Arbeitsverhältnis unterscheidet man im Wesentlichen zwischen zwei Fällen:
1. Originäre Tarifbindung
Wenn der räumliche und fachliche Geltungsbereich erfüllt ist, so greifen die jeweiligen tariflichen Regelungen zwingend, sobald „originäre Tarifbindung“ gegeben ist. Diese liegt vor, wenn sowohl der Arbeitgeber, als auch der Arbeitnehmer, Mitglied der tarifvertragsschließenden Partei ist. Konkret:
- BRTV: Arbeitgeber ist Mitglied im Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken und der Arbeitnehmer ist Mitglied in der Gewerkschaft ADEXA
- RTV Nordrhein: Arbeitgeber ist Mitglied der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein und der Arbeitnehmer ist Mitglied in der Gewerkschaft ADEXA
- RTV Sachsen: Arbeitgeber ist Mitglied im Sächsischen Apothekerverband e.V. und der Arbeitnehmer ist Mitglied in der Gewerkschaft ADEXA
In diesen Fällen sind die jeweils gültigen Tarifverträge dem einzelnen Arbeitsverhältnis als Mindeststandards zugrunde zu legen und können auch nicht mittels arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu Lasten des Arbeitnehmers korrigiert werden.
2. Tarifanwendung mittels einzelvertraglicher Vereinbarung
Eine andere Möglichkeit, die besonders praxisrelevant ist, ist die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge. Die Arbeitsvertragsparteien können hierbei ein bestimmtes Tarifwerk in Bezug nehmen (= „statische Bezugnahme“) oder die Vereinbarung schließen, dass das jeweils neuste Tarifwerk Anwendung finden soll (= „dynamische Bezugnahme“). Arbeitsvertraglich kann ebenso auch die bloße Anwendung von einzelnen tarifvertraglichen Regelungen vereinbart werden.
Fazit: Hinsichtlich der Tarifanwendung liegt es zunächst im Ermessen des Arbeitgebers, ob er eine tarifliche Bezugnahme im Arbeitsvertrag vereinbaren möchte. Der Arbeitgeber sollte sich bewusst sein, welche Auswirkungen dies mit sich zieht.