„Bürofee gesucht“? Warum Arbeitgeber in Stellenanzeigen bessere Formulierungen wählen sollten
„Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine flexible und freundliche Bürofee für Bürotätigkeiten (…)“ so ließ ein Arbeitgeber die Stellenanzeige veröffentlichen, auf die sich der arbeitssuchende Bewerber, gelernter Bankkaufmann mit langer Berufserfahrung, bewarb. Nachdem seine Bewerbung im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt wurde und er eine Absage erhalten hatte, klagte der Bewerber auf Entschädigungszahlungen (drei Bruttomonatsgehälter der ausgeschriebenen Stelle) nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen Geschlechterdiskriminierung. Zu Unrecht entschied in zweiter Instanz das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27.03.2017, Az.: 3 Sa 487/16).
Gemäß § 1 Abs. 1 AGG dürfen Arbeitnehmer u. A. nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Im vorliegenden Fall kam die Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz jedoch zur Auffassung, dass „Feen“ sowohl weiblich, als auch männlich sein können. Vertretbar sei auch der Vergleich zur Bezeichnung „Bürokraft“, der ebenso als geschlechtsneutrale Personenbezeichnung aufgeführt werden könne, so das LAG. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Im Ergebnis tun Arbeitgeber gut daran, missverständliche Formulierungen in Stellenanzeigen außen vor zu lassen, um von vornherein Streitigkeiten über Diskriminierungen zu vermeiden. In jedem Fall bietet es sich an, eine Formulierung zu treffen, die sowohl männliche, als auch weibliche und diverse Bewerber nicht ausgrenzt. In der Praxis hat sich der Zusatz „m/w/d“ in Stellenanzeigen durchgesetzt, seitdem das Personenstandsregister im Jahr 2018 um das „dritte Geschlecht“ erweitert worden ist.
Fazit: Wenn schon eine auflockernde Bezeichnung in Stellenanzeigen gewählt wird, dann sollten Arbeitgeber sicherheitshalber und standardmäßig den Zusatz „m/w/d“ wählen.