Das Alter in Stellenanzeige: AGG-konforme Gestaltung fordert Sensibilität in der Formulierung

Wir sind ein junges und dynamisches Team und suchen“… Wieso diese Formulierung in Stellenanzeigen besser ausgetauscht werden darf, möchte dieser Artikel aufzeigen.
In Kooperation mit Dr. Schmidt und Partner
04.09.2024 11:00 Uhr
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Das Alter in Stellenanzeige: AGG-konforme Gestaltung fordert Sensibilität in der Formulierung

 

„Wir sind ein junges Team…“, „Sie verfügen über lange Berufserfahrung…“, „Sie starten als Berufsanfänger“: Solche oder ähnlich formulierte Anforderungen sollten im Rahmen von Stellenanzeigen aus Sicht der Arbeitgeber tunlichst vermieden werden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bietet die Rechtsgrundlage zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen, sofern dahingehende Formulierungen etwa als Alters-Benachteiligung gesehen werden.

So entschied beispielsweise das Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz. Hier hatte ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber in der von ihm veröffentlichen Stellenanzeige nach „Hochschulabsolventen/ Young Professionals“ gesucht. Ein 36-jähriger Bewerber wurde abgelehnt und klagte erfolgreich auf eine Entschädigung nach AGG aufgrund einer von ihm behaupteten Altersdiskriminierung, vgl. BAG, Urteil vom 24.01.2013, Az. 8 AZR 429/11.

Nicht nur direkte, unmittelbare Diskriminierungen können risikoreich sein, sondern auch mittelbare Benachteiligungen aufgrund des Alters können teuer werden.

Sogar, wenn lediglich das eigene Team als „jung/jung geblieben oder dynamisch“ beschrieben wird, kann dies eine Angriffsfläche für Entschädigungszahlungen nach dem AGG bieten. So entschied beispielsweise das Landesarbeitsgericht Nürnberg in zweiter Instanz, dass eine Stellenanzeige, die die Formulierung „zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, hochmotivierten Team“ enthält, Entschädigungszahlungen nach dem AGG wegen Altersdiskriminierung auslösen kann. Konkret hatte sich ein 61-jähriger Mann auf die ausgeschriebene Stelle beworben. Im Nachgang erhielt er eine Absage, mit dem Inhalt, dass man sich für einen anderen Bewerber entschieden hätte, „der das spezielle Anforderungsprofil noch besser erfüllen würde“. Der abgelehnte Bewerber sah sich in seinem Alter diskriminiert und konnte zwei Bruttomonatsgehälter als Entschädigungszahlungen geltend machen, vgl. LAG Nürnberg, Urteil vom 27.05.2020, Az. 2 Sa 1/20.

Auch wenn die Stellenanzeige formuliert, dass Bewerber mit „0-2 Jahren Berufserfahrung“ gesucht werden, kann dies eine mittelbare Altersdiskriminierung darstellen, so das BAG, Urteil vom 19.05.2016, Az. 8 AZR 470/14 u.a..

Fazit: Es zeigt sich einmal mehr, wie bedeutsam jedes einzelne Wort bei der Formulierung von Stellenanzeigen ist. Arbeitgeber sind an dieser Stelle gut beraten, wenn Sie genau hinschauen und prüfen, welche Inhalte sie bei der Bewerbersuche veröffentlichen.