Ein Fall wie er in der Praxis nicht selten vorkommt: Der Apothekeninhaber fertigt einen Dienstplan zur Einteilung der Belegschaft ein und kurzfristig ergibt sich an der ein oder anderen Stelle der Bedarf zur kurzfristigen Änderung. Der Apothekeninhaber kontaktiert die Arbeitnehmer, die von der Änderung betroffen sind via SMS auf deren Privathandy. Dabei ist es für ihn unerheblich, ob die Kenntnisnahme in der Freizeit oder während Urlaubszeiten der Arbeitnehmer erfolgt. Wann sind solche Weisungen zumutbar? Darf der Arbeitgeber die Kenntnisnahme von Weisungen außerhalb der Arbeitszeit verlangen? Und hat der Arbeitnehmer die Pflicht zum Befolgen dahingehender Weisungen?
Einen ähnlich gelagerten Fall hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden und beschäftigte sich konkret mit der Frage: Gibt es ein Recht des Arbeitnehmers auf Unerreichbarkeit (BAG, Urteil vom 23.08.2023, 5 AZR 349/22).
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers
Gemäß § 106 S. 1 GewO obliegt es grundsätzlich dem Arbeitgeber neben dem Inhalt und dem Ort auch die Zeit der Arbeitsleistung zu bestimmen, sofern konkrete Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag näher bestimmt sind. Sofern der Arbeitgeber also in einem Arbeitsvertrag die Festlegung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers konkretisiert hat (z.B. „(…) dass die Arbeitszeit von Montag bis Freitag, jeweils von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr verteilt ist(…)“), so kann er einseitig keine andere Verteilung anweisen.
Beinhaltet der Arbeitsvertrag jedoch lediglich eine Angabe des Umfangs von Wochenarbeitszeiten, so obliegt es dem Arbeitgeber, die konkrete Verteilung durch eine individuelle Dienstplangestaltung zu organisieren.
Welchen Fall hatte das BAG zu entscheiden?
Im Fall vor dem BAG wurde der Arbeitnehmer von Seiten seines Arbeitgebers während seiner Freizeit per SMS kontaktiert. Ihm wurde mitgeteilt, dass er kurzfristig zu einem neuen Dienst eingeteilt worden sei. Der Arbeitnehmer erschien jedoch nicht rechtzeitig zu Dienstantritt und wurde daraufhin durch den Arbeitgeber abgemahnt. Grundlage zur Weisung des Arbeitgebers war hier, dass eine Betriebsvereinbarung festgelegt hatte, dass „einzelne Arbeitnehmer kurzfristig (…) bis 20:00 Uhr des Vortrags in Bezug auf die zeitliche Lage des Dienstes weiter kontaktiert werden konnten“.
Der Arbeitnehmer klagte zunächst in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Elmshorn erfolglos gegen die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte; in zweiter Instanz entschied hingegen das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, dass die Abmahnung entfernt werden müsste. Das Bundesarbeitsgericht schloss sich hingegen der ursprünglichen Auffassung des Arbeitsgerichts in erster Instanz an und entschied, dass der Arbeitnehmer auch in seiner Freizeit, die Weisung hätte zur Kenntnis nehmen müssen.
Kein „Recht auf Unerreichbarkeit“?
Zwar müsse der Arbeitnehmer nicht ununterbrochen erreichbar sein und sich dienstbereit halten. Es sei jedoch eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers, wenn eine betriebsinterne Regelung wie eben hier gelten würde, dass am Vortag das Handy auf etwaige Nachrichten überprüft werden müsse.
Diese bloße Kenntnisnahme der Weisung sei dann auch nicht als Arbeitszeit an sich zu werten, so die Richter.
Was bedeutet dies für die Praxis?
Das BAG fährt mit dieser Entscheidung einen Mittelweg. Einerseits eröffnet die Entscheidung keinen Freifahrtschein für Arbeitgeber, Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit mit Weisungen zu kontaktieren. Gleichzeitig stellt das BAG klar, dass im Falle einer bestehenden Betriebsvereinbarung, auch kurzfristige Kontaktaufnahmen via SMS o.Ä. erfolgen dürfen und Arbeitnehmer zur grundsätzlichen Kenntnisnahme verpflichtet werden können.
Unberührt bleiben bei dieser Entscheidung jedoch andere Problemkreise, wenn der Arbeitgeber z.B. Weisungen über App-Dienste wie WhatsApp versenden würde, die zumindest datenschutzrechtlich noch einmal anders als bloße SMS zu werten sein dürften.
Fazit: Das BAG sieht kein absolutes Recht des Arbeitnehmers auf Unerreichbarkeit und stellt doch klar, dass es Grenzen gibt, die durch den Arbeitgeber einzuhalten sind.