Fragerechte des Arbeitgebers im Bewerbungsgespräch: Do’s und Don‘ts

Welche Eigenschaften ein Bewerber mitbringt, ist für ausgeschriebene Tätigkeiten sehr wichtig. Bei einigen relevanten Merkmalen haben Arbeitgeber in Vorstellungsgesprächen allerdings auf Besonderheiten zu achten, um sich bestmöglich informieren zu können und gleichzeitig Risiken der Angreifbarkeit zu vermeiden.
In Kooperation mit Dr. Schmidt und Partner
01.07.2024 14:52 Uhr
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Fragerechte des Arbeitgebers im Bewerbungsgespräch: Do’s und Don‘ts

 

Für Arbeitgeber können viele Fragen und vor allem deren Antworten über Bewerber interessant sein. Im Bewerbungsgespräch dürfen jedoch nur solche Fragen gestellt werden, an denen Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse haben.

 

Rechtlich erlaubt sind daher lediglich Fragen, die Rückschluss auf das mögliche Arbeitsverhältnis bzw. die Tätigkeit an sich geben und keine Diskriminierungsmerkmale des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) betreffen.

Als Diskriminierungsmerkmale des AGG gelten das Alter, Krankheiten oder Behinderungen, die ethnische Herkunft oder sonstige rassistische Gründe, wie das Geschlecht, die Religionszugehörigkeit, die Weltanschauung oder die sexuelle Identität der Bewerber.

Welche Fragen dürfen Arbeitgeber also konkret im Bewerbungsgespräch stellen?

Bisherige Beschäftigungen, deren Kündigungsfristen, sowie der Werdegang oder sich aus vorigen Arbeitsverhältnissen ergebende Wettbewerbsverbote dürfen erfragt werden. Auch über sonstige berufliche und z.B. sprachliche Fähigkeiten kann der Arbeitgeber Auskunft verlangen, sofern ein Bezug zur Tätigkeit besteht.

Nach Nebentätigkeiten darf sich ein Arbeitgeber informieren, wenn sie Einfluss auf die pflichtgemäße Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten haben. Ein Einfluss kann sich durch Nachtarbeit, Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit oder bei Konkurrenztätigkeit ergeben.

Ausschließlich dann, wenn Krankheiten, (Schwer-)Behinderungen oder Sucht-Abhängigkeiten eine zwingende Anforderung der Tätigkeit betreffen oder eine Gefahr für andere Mitarbeiter bergen, dürfen diesbezüglich Fragen gestellt werden.

Informationen zu vergangene Lohnpfändungen sowie Vermögensverhältnissen dürfen nur in Bezug auf eine besondere Zuverlässigkeit beim Umgang mit Geld eingeholt werden.

Sofern die verurteilten Delikte die Schutzgüter des Arbeitsplatzes betreffen, müssen Bewerber die Frage nach Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren beantworten. Ein polizeiliches Führungszeugnis darf hingegen grundsätzlich nicht verlangt werden.

Der Arbeitgeber darf sich nach der Abstammung aus EU-Staaten, den EWR-Staaten, der Schweiz oder sonstigem Ausland erkundigen und bei Nicht-EU-Ausländern erfragen, ob eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis des Bewerbers vorliegt.

Welche Fragen sollten Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch besser unterlassen?

Eine Frage nach der Familienplanung, einem Kinderwunsch, Heiratsabsichten, einer Schwangerschaft und sonstigen persönlichen Lebensverhältnissen darf nicht gestellt werden. Es darf sich aber nach der Versetzungsbereitschaft oder der Bereitschaft für die Übernahme von Schichtdiensten erkundigt werden, wenn eine gewisse Mobilität für den Arbeitsplatz erforderlich ist.

Nicht schon im Bewerbungsgespräch, allerdings in der Regel nach Einstellung der Bewerber kann deren Gewerkschaftszugehörigkeit aufgrund der Tarifbindung und daraus folgend der Berechnung des Lohns erfragt werden.

Die Frage nach vorigem Gehalt ist zwar grundsätzlich nicht zulässig. Ist es für die erforderliche Qualifikation aber aufschlussreich, schließt das Gehalt auf seine Fähigkeiten, ist es für die Einstellung wesentlich oder fordert der Bewerber die frühere Vergütung als ein Mindestgehalt, darf dieses selbstverständlich erfragt werden. Hingegen darf immer in Erfahrung gebracht werden, ob der vorige Arbeitgeber leistungsbezogenes Gehalt gezahlt hat.

Nach der Mitgliedschaft des Bewerbers in einer politischen Partei oder dessen parteipolitische Überzeugung darf grundsätzlich nicht gefragt werden.

Die Frage nach einer Religionszugehörigkeit, sonstiger derartiger Zugehörigkeiten oder einer Weltanschauung ist aus AGG-Gesichtspunkten dringend zu unterlassen.

Fazit: Die Grenzen der Fragemöglichkeiten im Bewerbungsgespräch, die Recht und Gesetz vorgeben, sollten dringlich eingehalten werden. Unter Einhaltung dieser Grenzen bleibt es dem Arbeitgeber dennoch möglich, für die zu besetzende Stelle relevante Informationen abzufragen.