Heimliche Tonaufnahme von Personalgespräch kann Kündigung rechtfertigen

Sprachaufnahmen anzufertigen, bedarf heutzutage keiner besonderen technischen Versiertheit. Vielmehr verfügt mittlerweile jedes Handy über dahingehende Funktionen mit simpler Bedienmöglichkeit. Nicht nur strafrechtlich, sondern auch arbeitsrechtlich kann die heimliche Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen jedoch gravierende Folgen mit sich bringen.
In Kooperation mit Dr. Schmidt und Partner
05.06.2024 13:08 Uhr
© wasant1@elements.envato.com

Heimliche Tonaufnahme von Personalgespräch kann Kündigung rechtfertigen

…, so das Arbeitsgericht Freiburg (ArbG Freiburg) mit Urteil vom 27.10.2022 – 2 Ca 193/22.

 

Worum ging es in dem zugrundeliegenden Fall?

Der Kläger war seit 19 Jahren für den beklagten Arbeitgeber tätig. Nachdem die Beklagte den Kläger bei einem Personalgespräch mit Verfehlungen konfrontierte, fertigte der Kläger von dem darauffolgenden Personalgespräch heimlich eine Tonaufnahme an.

Die Beklagte versetzte den Kläger im Fortgang auf eine andere Stelle. Gegen diese Maßnahme erhob der Kläger Klage und bot die Tonaufnahme als Beweismittel an. Die Tonaufnahme nahm die Beklagte zum Anlass, das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zu kündigen. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger sodann Kündigungsschutzklage.

 

Was entschied das Arbeitsgericht Freiburg?

Zwar erkannte das ArbG Freiburg an, dass sich der Kläger der Straftat der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Abs.1 Nr.1 StGB strafbar gemacht hat, sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten verletzt hat, die fristlose Kündigung sah das Arbeitsgericht Freiburg dennoch als unverhältnismäßig an. In die Abwägung, welche zu Gunsten des Klägers ausfiel, floss unter anderem die lange Betriebszugehörigkeit, die Unterhaltspflicht, die emotional angespannte Lage des Klägers, sowie das Fehlen einer Wiederholungsgefahr mit ein. Das Arbeitsgericht betonte die hier vorliegende Betriebszugehörigkeit als maßgeblichen Punkt seiner Entscheidung. Hätte das Arbeitsverhältnis erst wenige Jahre bestanden, hätte es die fristlose Kündigung für wirksam befunden.

Die ordentliche Kündigung befand das Arbeitsgericht jedoch als wirksam. Diese ist sozial gerechtfertigt und wegen der Schwere der Pflichtverletzung habe es keiner Abmahnung bedurft.

Damit orientiert sich das ArbG Freiburg an der Sicht des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19.07.2012 – 2 AZR 989/11).

Fazit: Heimliche Tonaufnahmen rechtfertigen regelmäßig eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung, je nach Einzelfallumstände durchaus auch eine fristlose Kündigung.