Im Kampf um Fachkräfte: „Willkommens-Bonus“ eine Idee für die Apothekenbranche?
Beim Konkurrenzkampf um die besten Mitarbeiter, bieten finanzielle Anreize eine relativ einfach umzusetzende Möglichkeit, um sich von mitkonkurrierenden Apothekenbetrieben abzuheben. Die Vielzahl an, auch teilweise steuerlich begünstigten, Benefits und Prämierungen wächst mehr und mehr. Nur selten bleibt es bei dem reinen Bruttomonatsgehalt. Eine Möglichkeit, um den Arbeitgeberwechsel schmackhaft zu machen, kann auch die Honorierung der Vertragsunterzeichnung sein, der sogenannte „Willkommens-Bonus“
Was ist ein Willkommens-Bonus?
Ein Willkommens-Bonus (auch „Signing-Bonus“, „Unterzeichnungsbonus“ oder „Antrittsprämie“ genannt) ist ein dem Arbeitnehmer einmalig gewährter Bonus, welcher den Einstieg in ein Unternehmen honorieren soll. Zweck der Zahlung ist die Prämierung der Vertragsunterzeichnung bzw. des Antritts in dem Unternehmen, insbesondere in starken Wettbewerbsbranchen, in denen es besonders schwierig ist, gut ausgebildetes Personal zu finden.
Nicht nur, dass Unternehmen sich mit der Gewährung von Willkommens-Boni Aufmerksamkeit auf dem Arbeitsmarkt verschaffen, derzeit heben sie sich in der Apothekenbranche auch von Mitbewerbern ab, da diese Prämierung sich noch nicht als Standard qualifiziert hat.
Gibt es bestimmte rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen?
Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage, die explizit Willkommens-Boni vorsieht, gibt es im deutschen Recht auf gesetzlicher Ebene nicht. Auch die Apothekentarifverträge kennen keine dahingehenden Vorschriften. Insofern obliegt es individuell den Arbeitsvertragsparteien, dahingehende Regelungen auf arbeitsvertraglicher Ebene zu vereinbaren.
Wann erfolgt die Auszahlung?
Die Auszahlung erfolgt regelmäßig mit den ersten Arbeitstagen, also dem Eintritt in das Unternehmen. Auch hier obliegt es den Arbeitsvertragsparteien eine entsprechende Regelung vorab zu verhandeln. Gleiches gilt für die Höhe der Zahlung selbst. Grundsätzlich gilt allerdings, dass keine besonderen steuerlichen Vorteile hierfür gewährt werden.
Rückzahlungsverpflichtung bei vorzeitigem Ausscheiden?
Da der Bonus in seiner Bedeutung eine Bestärkung zum Wechselentschluss darstellt, wäre die Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel zwar denkbar, allerdings eher unüblich. Vielmehr soll der Bonus einem Vertrauensvorschuss gleichkommen, der von Seiten des Arbeitgebers durch die bedingungslose Zahlung gewährt wird. Eine Bedingung, der Vorbehalt etwa einer Rückzahlung, stünde diesem Zweck gerade entgegen.
In Betracht kommt insofern eher, den vereinbarten Bonus in seiner Auszahlung zu splitten: Der hälftige Anteil könnte zu Beginn der Beschäftigung, die weitere Hälfte nach Absolvieren der Probezeit gezahlt werden.
Fazit: Der Willkommens-Bonus stellt ein gutes Instrument dar, um sich von anderen Mitbewerbern abzuheben, wenn es darum geht, Mitarbeiter zu finden. Klar ist auch: Willkomens-Boni tragen nicht dazu bei, Mitarbeiter perspektivisch zu binden. Arbeitgeber sind gut beraten, wenn sie das Risiko bei Vereinbarung von Willkommen-Boni einpreisen, den Mitarbeiter ggf. frühzeitig durch Jobwechsel zu verlieren. Das Risiko durch Rückzahlungsvereinbarungen zu schmälern, ist denkbar, lässt zugleich den Effekt der Boni gravierend schmelzen.