In Zeiten von Home-Office und Mobile-Office: Nach welchem Ort richten sich Feiertage?

In Zeiten von Home-Office und Mobile-Office: Nach welchem Ort richten sich Feiertage? Wenn Arbeitsort, Betriebssitz der Apotheke oder Einsatzort voneinander abweichen, und jene Orte unterschiedliche Regelungen zu Feiertagen vorsehen, so kommt die Frage auf, welcher Ort aus arbeitsrechtlicher Sicht ausschlaggebend ist.
Dr. Schmidt und Partner
19.12.2024 10:00 Uhr
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Je nach Bundesland kann die Anzahl der gesetzlichen Feiertage durchaus variieren. Neben bundesweit einheitlich geltenden Feiertagen, gibt es Feiertage, die auf einzelne Bundesländer beschränkt sind (z.B.: Heilige Drei Könige, Internationaler Frauentag, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt). Vor allem dann, wenn Apothekenbetriebe ihren Sitz in Bundesland-Grenzgebieten haben, Wohnort, Arbeitsort oder Betriebssitz voneinander abweichen, kommt die Frage auf, welche Regelungen maßgeblich zu berücksichtigen sind.

 

Grundsatz der Entgeltfortzahlung und Freistellung nach dem Lohnausfallprinzip

Sofern ein Feiertag auf einen regulären Arbeitstag fällt, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Ausfall erhalten hätte, vgl. § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Der Arbeitnehmer muss im Gegenzug jedoch keine Arbeitsleistung erbringen, sondern ist hiervon freigestellt. Grundsätzlich greift diese Regelung bei allen Mitarbeiter, sodann auch bei Auszubildenden und Aushilfskräften.

Im Umkehrschluss bedeutet dies auch, dass nach diesem „Lohnausfallprinzip“ ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltzahlung an Feiertagen hat, wenn der Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag fällt. Sofern ein Arbeitnehmer jedoch flexibel, an verschiedenen, jeweils wöchentlich voneinander abweichenden Werktagen eingesetzt wird, so ist die Entgeltfortzahlung an Feiertagen auch nur dann zu leisten, wenn der Dienstplan eine Einteilung des Feiertags als Arbeitstags vorgesehen hätte.

 

„Benachteiligte Arbeitnehmer“?

Immer wieder kommt es vor, dass einzelne Arbeitnehmer auf Jahresstatistiken stoßen, nach denen manche Werktage besonders häufig als Feiertage ausgewiesen werden. Diese Arbeitnehmer tragen vor, sie seien benachteiligt, wenn ihre regelmäßigen Arbeitstage im jeweiligen Jahr jedenfalls nicht auf den Werktag fallen, der besonders viele Feiertage ausweist. An dieser Stelle können sich Arbeitgeber grundsätzlich zurücklehnen und sich auf das Lohnausfallprinzip beziehen. Eine Rechtsgrundlage, nach der in solchen Fällen Ansprüche aufgrund von Benachteiligung abgeleitet werden können, gibt es grundsätzlich nicht.

 

Wohnort, Betriebssitz, Arbeitsort: Welche Regelung gilt für Feiertage?

Die Frage nach der Entgeltfortzahlung und Freistellung an Feiertagen wird auch immer dann brisant, wenn der Wohnort, der Ort des Apothekenbetriebssitzes sowie der Einsatzort örtlich voneinander abweichen und an den jeweiligen Orten andere Feiertagsregelungen gelten.

Entscheidend kommt es dann auf die Gegebenheiten am Arbeitsort, also dem Ort an dem tatsächlich an diesem Tag die Arbeit erbracht wird, an. Wird die Arbeit grundsätzlich präsent im Apothekenbetrieb verübt, dann ist auf die Regelungen an diesem Ort abzustellen. Ist mit einem Mitarbeiter eine Home-Office-Vereinbarung geschlossen, so bietet es sich an, eine dahingehende Regelung vorzusehen.