Mehrarbeit und Überstunden im Apothekenbetrieb: Ein Überblick

Als Apothekeninhaber/-in ist es ein wichtiges Thema sowohl die betrieblichen Anforderungen der personellen Besetzung der Öffnungszeiten, als auch die Rechte des Personals hinsichtlich deren Arbeitszeit/ Überstunden in Einklang zu bringen.
In Kooperation mit Dr. Schmidt und Partner
13.01.2025 09:00 Uhr
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Als Apothekeninhaber ist es ein wichtiges Thema sowohl die betrieblichen Anforderungen der personellen Besetzung der Öffnungszeiten, als auch die Rechte des Personals hinsichtlich deren Arbeitszeit in Einklang zu bringen. Dieser Beitrag verfolgt das Ziel, grundlegende rechtliche Aspekte zu Mehrarbeit und Überstunden zu erläutern und den rechtlichen Rahmen darzustellen.
 

Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden

Der Begriff „Mehrarbeit“ bezeichnet die Arbeitszeiten, die über die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit hinausgehen. Nach § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beträgt diese Höchstgrenze grundsätzlich acht Stunden pro Tag oder 48 Stunden pro Woche. „Überstunden“ hingegen sind die Arbeitszeiten, die über die im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegte regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen.
 

Vergütung von Überstunden

Ein rechtlicher Anspruch auf Vergütung von Überstunden besteht nur dann, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vorgesehen ist. Die Abgeltung von Überstunden, entweder in Geld oder Freizeit, sollte in einem angemessenen Zeitraum erfolgen, der bestenfalls im Arbeitsvertrag geregelt ist.

Gibt es keine ausdrückliche Regelung zur Überstundenvergütung, müssen die Überstunden dennoch bezahlt werden, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet oder geduldet wurden und über die vertragliche Arbeitszeit hinausgehen.
 

Arbeitsvertragliche Regelungen zur Überstundenabgeltung

Häufig finden sich Formulierungen in Arbeitsverträgen die so, oder so ähnlich lauten:

  • „Geleistete Überstunden werden nach Wahl des Arbeitgebers mit brutto € […] pro Stunde vergütet oder in Freizeit ausgeglichen.“
  • „Mit dem vereinbarten monatlichen Gehalt sind Überstunden bis zu […] abgegolten. Überstunden, die über diesen Umfang hinausgehen, werden [gemäß den gesetzlichen Bestimmungen] oder mit einem Zuschlag von […] vergütet.“

Eine pauschale Abgeltung von Überstunden mit dem ohnehin geschuldeten Bruttomonatsentgelt ist nach den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts unwirksam. Eine dahingehende Klausel kann nur dann die Vorgaben des AGB-Rechts, §§ 307 ff. BGB, erfüllen, wenn sie eine Deckelung enthält und damit ausgeschlossen ist, dass sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.
 

Arbeitnehmer-Anspruch auf Ableistung von Überstunden?

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, Überstunden leisten zu dürfen. Anders sieht dies nur aus, wenn es ein dahingehender Anspruch im Arbeitsvertrag geregelt ist oder ggf. auch, wenn Überstunden in der Vergangenheit regelmäßig und mit stillschweigender Zustimmung des Arbeitgebers abgeleistet wurden.

Aus Arbeitgebersicht ist es immer sinnvoll, im Arbeitsvertrag klare Regelungen aufzunehmen, unter welchen Umständen Überstunden erbracht werden sollen und dürfen. Dies schafft Transparenz und beugt Missverständnissen vor.
 

Auch wichtig: Sonderregelungen für Jugendliche und werdende Mütter

Jugendliche und werdende Mütter unterliegen besonderen Schutzregelungen:

  • Jugendliche: Gemäß § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich oder 40 Stunden wöchentlich arbeiten.
  • Werdende Mütter: Nach § 4 Mutterschutzgesetz (MuSchG) dürfen sie nicht mehr als 8,5 Stunden täglich arbeiten; Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind ebenfalls untersagt.

Wie immer bietet es sich an, individuelle Lösungen hinsichtlich der Thematik rund um Überstunden im Arbeitsvertrag zu regeln, um für beide Arbeitsvertragsparteien Klarheit zu schaffen
 

Fazit: Mit klaren und transparenten Regelungen im Arbeitsvertrag lassen sich potentielle Konflikte zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Kern unterbinden. Apothekeninhaber sollten daher im Bewusstsein des rechtlichen Rahmens die Arbeitsverträge gestalten. Eindeutige Regelungen stiften dahingehend nicht nur Zufriedenheit auf Seiten der Mitarbeiter, sondern bedeuten auch Schutz des Apothekenbetriebes vor vermeidbaren rechtlichen Auseinandersetzungen.