Probearbeiten

Zur Probe in der Apotheke mitarbeiten? Worauf Sie achten müssen und wann Sie Anspruch auf eine Bezahlung haben.

Verlagsinformationen
05.04.2023 13:04 Uhr
© RossHelen @elements.envato.com

Im Gespräch hörte sich alles gut an? Ein oder mehrere Tage „Probearbeit“ können Ihnen zeigen, ob der Alltag an Ihrem möglichen neuen Arbeitsplatz tatsächlich so aussieht wie besprochen. Und es ist eine gute Gelegenheit, auch die Stimmung im Team kennenzulernen. Rechtlich gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten für solche Tage, nach denen erst endgültig über den Abschluss eines Arbeitsvertrages entschieden werden soll. Hierauf sollten Sie achten:

Schnuppertag oder Einfühlungsverhältnis

Wenn Sie ohne jede Verpflichtung an den Arbeitsplatz kommen sollen, um zu beobachten und an der einen oder anderen Stelle zu unterstützen, kann ein Schnuppertag vereinbart werden. Mehrere Schnuppertage sind rechtlich ein Einfühlungsverhältnis. Zu lange darf ein solches Einfühlungsverhältnis nicht dauern, zulässig sind einige Tage bis zu höchstens einer Woche. Egal, ob Sie einen oder mehrere Tage 2schnuppern“: Beides führt noch nicht dazu, dass ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde - hierüber entscheiden Sie während der Probearbeit oder danach. Es bleibt erst einmal unverbindlich.

Wichtig ist: An diesen Tagen besteht keinerlei gegenseitige Verpflichtung. Sie müssen keine Arbeitsleistungen erbringen und es dürfen Ihnen keine Anweisungen gegeben werden. Im Gegenzug müssen diese Zeiten auch nicht bezahlt werden. Zwar dürfen Sie unterstützen, dies aber ohne Verpflichtung oder Einbindung in den normalen Arbeitsalltag. Wenn Sie in der Apotheke „schnuppern“, dürfen Sie also nicht den kompletten Handverkauf übernehmen oder das Labor allein managen. Diese Tage sind nur dafür da, dass beide Seiten sich noch besser kennenlernen und entscheiden können, ob eine Zusammenarbeit denkbar ist.

Versichert sind Sie trotzdem, auch wenn Sie an solchen Tagen keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Sie werden unter bestimmten Voraussetzungen „wie Beschäftigte“ tätig, so dass die gesetzliche Unfallversicherung greift. Und auch wenn keine Weisungen hinsichtlich einer Arbeitstätigkeit gegeben werden dürfen: Das Hausrecht haben Inhaberin oder Inhaber natürlich trotzdem und dürfen dies auch ausüben.

Probearbeitsverhältnis

Eine andere Möglichkeit ist es, für die Zeit des Probearbeitens ein befristetes Arbeitsverhältnis zu vereinbaren. Das ist die passende Variante, wenn Sie direkt eingebunden werden und mitarbeiten sollen. Gerade wenn Sie schon Berufserfahrung haben, vielleicht sogar mit den verwendeten Computersystemen vertraut sind, sind Sie schnell mittendrin und leisten schon bei dieser Probe wertvolle Arbeit. Hier gilt dann, dass Anweisungen zur Tätigkeit und auch zur Arbeitszeit gegeben werden können. Umgekehrt müssen Sie für diese Zeiten dann auch eine Vergütung erhalten. Sollen ein oder mehrere Tage wirklich unabhängig von einem späteren Vertragsabschluss gearbeitet werden, muss dies wie bei allen Befristungen schriftlich festgehalten werden. Es entsteht sonst ungewollt schon ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, in dem dann beispielsweise Kündigungsfristen einzuhalten wären.


Fazit: Vor Abschluss eines Arbeitsvertrages die Zusammenarbeit auch direkt am Arbeitsplatz zu testen, ist eine gute Möglichkeit, um spätere Enttäuschungen zu vermeiden. Wichtig ist auch hier die klare Vereinbarung, was rechtlich für die Zeit der Probearbeit gelten soll.